ATR — Warenverkehrsbescheinigung Türkei
Das A.TR-Zertifikat ermöglicht den freien Warenverkehr (zollfrei) zwischen EU und Türkei im Rahmen der Zollunion von 1995. Es gilt für Industrieerzeugnisse und verarbeitete Agrarerzeugnisse.
Voraussetzung: die Ware muss sich im freien Verkehr der EU befinden oder türkischen Ursprungs sein. Bei der Einfuhr werden keine Zölle fällig, aber MwSt., Verbrauchssteuern und ggf. Antidumpingzölle bleiben geschuldet.
Aus der Schweiz heraus gilt A.TR nicht direkt: hier kommt das EUR.1-Zertifikat im Rahmen des EFTA-Türkei-Abkommens zur Anwendung.
In der Praxis wird der ATR vom Ausführer oder dessen Zollvertreter ausgestellt und von der EU-Ausfuhrzollstelle (bzw. in der CH von der Schweizer Ausfuhrzollstelle für EU-Freiverkehrsware in TR-Transit) sichtvermerkt. Häufige Fehler: ATR für Agrarwaren (falsch — EUR.1), ATR für nicht in den freien EU-Verkehr überführte Ware, fehlende UID des Ausführers. Beim türkischen Importeur dient ATR als Ursprungsnachweis und ermöglicht die vollständige Zollaussetzung in der EU-Türkei-Zollunion. Gültigkeit üblich 4 Monate ab Sichtvermerk, der türkischen Zollstelle bei der Einfuhr vorzulegen.
Häufige Fragen
Wann wird ATR genutzt, wann EUR.1 in Richtung Türkei?
ATR deckt Industrieerzeugnisse im freien Verkehr der EU-Türkei-Zollunion (Zollaussetzung). EUR.1 gilt für Agrarprodukte, EGKS-Waren (Kohle/Stahl) und für Ursprungsware aus der Schweiz in die Türkei nach den spezifischen Präferenzabkommen. Falsche Wahl bedeutet Verlust des Tarifvorteils.