Zolllager

Das Zolllager ist eine Bewilligung, Nicht-Zollwaren in einem zollamtlich überwachten Lager ohne Belastung von Zoll und EUSt zu verwahren. Die Abgabenpflicht entsteht erst bei Auslagerung, je nach Zielverfahren: Überführung in den freien Verkehr (mit Zahlung), Wiederausfuhr (ohne Zahlung), Transit.

Verschiedene Lagertypen (Typ A, C, E…) je nach Betriebsmodell. Nützlich für Importeure von Nicht-EU/CH-Beständen, die schrittweise verkauft oder reexportiert werden, weil nur der tatsächlich in den Heimatmarkt überführte Anteil belastet wird. COGES betreibt Zolllager am Hub Novazzano und über zertifizierte EU-Partner.

Das Zolllager ist ein strategisches Cashflow-Instrument: die Ware lagert in Aussetzung von Zoll und EUSt, bis sie zur Überführung in den freien Verkehr abgerufen wird — erst dann werden die Abgaben fällig. Besonders nützlich für Importeure mit häufiger Wareneingang aber längeren Abrechnungszyklen (Luxus, technische Distribution, Ersatzteile), für regionale Distributionshubs ohne vorgezogene EU-Zollzahlung und für Marktentscheidungen (EU-Verkauf vs. Wiederausfuhr). COGES betreibt offene Zolllager in der Schweiz mit WMS-Integration, die jede Bewegung zollrelevant trackt und Erledigungsanmeldungen automatisch bei Überführung in den freien Verkehr erzeugt.

Häufige Fragen

Wie lange darf Ware im Zolllager bleiben?

In der EU besteht keine Frist: die Ware kann unbefristet im Zolllager verbleiben, bis ihre Verwendung bestimmt ist (Überlassung in den freien Verkehr, Wiederausfuhr, anderes Verfahren). In der Schweiz gelten für offene Zolllager analoge Regeln mit periodischer Inventur- und Berichtspflicht.