Kabotage

Strassenkabotage ist der innerstaatliche Verkehr durch einen im Ausland niedergelassenen Frachtführer. In der EU regelt das Mobilitätspaket (VO 1072/2009 i.V.m. VO 2020/1055) Kabotage auf 3 Fahrten in 7 Tagen nach einer Eingangsfahrt, gefolgt von 4 Tagen Cooling-off im selben Mitgliedstaat.

In der Schweiz ist Kabotage für ausländische Frachtführer grundsätzlich verboten: ein EU-Fahrzeug darf einliefern oder Ausgangsware abholen, jedoch keine innerschweizerische Verlagerung durchführen. Umgekehrt gilt dasselbe für Schweizer Fahrzeuge im Ausland, ausser durch Sonderabkommen.

COGES koordiniert internationale Traktion plus lokale Verteilung mit jeweils zulässigen Frachtführern.

Strassen-Kabotage in der EU regelt das Mobilitätspaket (EU-Verordnungen 2020/1054 und 2020/1055): ein nicht ansässiger Frachtführer nach einer internationalen Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat darf in den folgenden 7 Tagen höchstens 3 Kabotage-Operationen durchführen; danach muss das Fahrzeug das Land für mindestens 4 Tage verlassen (Cooling-off-Period). Die Schweiz als Nicht-EU-Staat hat ein noch strengeres Regime: Kabotage für ausländische Frachtführer ist grundsätzlich untersagt, ausser bei spezifischer Bewilligung. Sanktion bei Verstoss: Fahrzeugstilllegung und Bussen für Frachtführer und Auftraggeber. Für Kunden mit CH-Binnen- oder EU-internen Strömen koordiniert COGES je Bein spezifisch berechtigte Carrier.

Häufige Fragen

Was riskiere ich, wenn mein Transportlieferant unzulässige Kabotage betreibt?

Der Frachtführer riskiert empfindliche Bussen und administrative Stilllegung im Kontrollland. Der Auftraggeber (Versender oder Empfänger) kann anteilig in die Verantwortung gezogen werden, vor allem bei wissentlicher Beauftragung. Schutz: nur strecken­berechtigte Frachtführer einsetzen oder über einen sauber subkontrahierenden Spediteur arbeiten.