Aktive Veredelung

Die aktive Veredelung (AV) ist ein Zollverfahren, das Zoll und EUSt für Nicht-Gebietsware aussetzt, die zur Bearbeitung eingeführt und anschliessend wiederausgeführt wird. Ohne AV würden Rohstoffe Zoll und MwSt. tragen, die nach Wiederausfuhr erstattet werden müssten — finanziell und administrativ aufwendig.

Zwei Formen: Nichterhebungsverfahren (Ware kommt unter Aussetzung herein, die Zollschuld wird mit der Wiederausfuhr beendet) und Rückerstattungsverfahren. In der Schweiz dominiert die Nichterhebung, Bewilligung im Einzelfall oder als Globalbewilligung.

Voraussetzungen: tatsächliche Veredelung im Gebiet, Ausbeute (Verhältnis Einsatz/Output), getrennte Buchführung. COGES wickelt die Anträge beim BAZG für CH-Kunden ab, analog in der EU.

Für CH- oder EU-Importeure verlangt die aktive Veredelung den Nachweis der Ausbeute (Verhältnis Eingangs- zu Fertigprodukt), die spezifische Lagerbuchhaltung (Ein-/Auslagerregister, Verschnitt, Abfälle) und den Nachweis der tatsächlichen Wiederausfuhr binnen Bewilligungsfrist. Die Zollverwaltungen können physische und buchhalterische Prüfungen durchführen, um Bewilligung, reale Flüsse und wiederausgeführte Fertigprodukte abzugleichen. Für Textil, Metallverarbeitung, Chemie und Pharma ist AV ein entscheidendes Wettbewerbsinstrument zur EU-Belieferung aus einem CH-Standort (oder umgekehrt) ohne Doppelbesteuerung. COGES begleitet den Kunden vom Bewilligungsantrag bis zum täglichen Betrieb und zur periodischen Prüfung.

Häufige Fragen

Kann ich die aktive Veredelung auch nur für Einzellieferungen nutzen?

Ja, eine Einzelfallbewilligung (Bewilligung auf Anmeldung) ist möglich, geeignet für gelegentliche Produktionen oder Prototypen. Für wiederkehrende Ströme empfiehlt sich die mehrjährige Standardbewilligung, die Buchhaltung und Zollabwicklung deutlich vereinfacht.